Anforderungen an RLT-Anlagen

Aufgaben und Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen

RLT-Anlagen haben die Aufgabe, die Raumluft in hygienisch erforderlichem Maße zu erneuern. Die Notwendigkeit zur Raumlufterneuerung ergibt sich aus Belastungen der Raumluft durch freigesetzte Schadstoffe aus Materialien oder Herstellungsprozessen, aber auch schon lediglich durch die Anwesenheit von Menschen oder Tieren und deren Sauerstoffverbrauch. Dabei beeinträchtigen unzulängliches Raumklima oder mangelhafte Lufthygiene nicht nur das menschliche Befinden, sondern können auch zu erheblichen Leistungseinbußen und Arbeitsausfallzeiten führen.

Die gewünschte und/oder notwendige Raumlufterneuerung erfolgt durch Zufuhr von möglichst sauberer Außenluft unter gleichzeitiger Abfuhr von belasteter Raumluft.

Bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes hat der Arbeitgeber von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene berücksichtigt werden. Entsprechend §§ 7-8 BioStoffV ist eine Gefährdungsbeurteilung beim nicht gezielten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in jedem Betrieb durchzuführen. Bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten an RLT-Anlagen ist eine über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Belastung mit biologischen Arbeitsstoffen nicht auszuschließen.

Wesentlich ist jedoch, dass in der Rechtsprechung somit die VDI 6022 im Streitfall als Basis und „Stand der Technik“ herangezogen wird.
Die Verantwortung für die Hygiene in einer RLT-Anlage obliegt aufgrund der Schuldrechtsreform und des Produkthaftungsgesetzes allen an der Errichtung und dem Betrieb der RLT-Anlage Beteiligten!

Auftraggeber/Betreiber > Architekt/Planer > Anlagenbauer > Wartungsunternehmen > Nutzer

Um Schwachstellen aufdecken zu können, müssen unbedingt qualitativ hochwertige Hygieneinspektionen durchgeführt werden. Damit sollten jedoch nur Firmen beauftragt werden, welche auch eine kompetente und neutrale Beratung für Verbesserungen und Modifizierungen an der Anlage anbieten.

Die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb von Arbeitsstätten sind durch die Änderung der Arbeitsstättenverordnung (Arb-StättV) im Juli letzten Jahres verschärft worden. Dies hat auch erhebliche Auswirkungen auf die rechtskonforme Durchführung von Hygieneinspektionen von RLT-Anlagen.

Beurteilung aller möglichen Gesundheitsgefahren – § 3 Gefährdungsbeurteilung

Aufgrund von Regelungen in der zu Grunde liegenden europäischen Richtlinie mussten Anpassungen vorgenommen werden. Die ArbStättV enthielt bislang im Unterschied zur Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung keine Konkretisierung des § 5 ArbSchG zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung). Die Gefährdungsbeurteilung ist die entscheidende Grundlage für die Bewertung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte. (Quelle: HLH Heft 07/2011)