Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach §12 EnEV

Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt (siehe FGK STATUS-REPORT Nr. 14) haben innerhalb der unten genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen durchführen zu lassen.

Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf (siehe auch FGK STATUS-Reporte Nr. 5, 6 und 17  sowie DIN SPEC 15240 (kostenpflichtiger Download der vollständigen Ausgaben)):

  1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind,
    1. insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten,
    2. der inneren Wärmequellen sowie
    3. der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und
    4. der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
  2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.

Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend davon sind die am

  • 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren,
  • die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und
  • die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.

Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen.

Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (Eine Liste der Fachkundigen Personen finden Sie hier). Fachkundig sind insbesondere

  1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
  2. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
    1. den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder
    2. einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen.
  3. Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können.

Der Betreiber hat die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektionden der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die entsprechenden Schriften stehen unter der Adresse in der Rubrik “Infos Literatur” zum Download zur Verfügung (kostenpflichtig).


FGK-STATUS-REPORT 5:

Energetische Inspektion 
von Lüftungs- und 
Klimaanlagen
>> Auszug <<

FGK-STATUS-REPORT 6:

Energetische Inspektion
von Kälteanlagen und
Klimatisierung
>> Auszug <<

FGK-STATUS-REPORT 17:

Bewertung des
Innenraumklimas
>> Auszug <<
 

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