Rechtskonformität

Rechtskonformität durch eine aussagekräftige Analysentiefe

Gängige Praxis im Rahmen von Hygieneuntersuchungen ist es, dass Labore meist rein quantitative Analysenergebnisse ermitteln. Dabei wird lediglich die biologische Belastung von Oberflächen in KBE/cm² (KBE=koloniebildende Einheiten) bzw. bei Luftproben in KBE/m³ im Prüfbericht angegeben. Dabei wird jedoch eine mögliche Gefährdung der Beschäftigten – vom Wartungs- und Instandhaltungspersonal – bis hin zu den Raumnutzern völlig außer Acht gelassen. Denn der zahlenmäßige Gehalt an Keimen auf Oberflächen oder in der Luft ermöglicht keinerlei zuverlässige, sichere oder gar verbindliche Aussage darüber. Insbesondere bei biogenen Stoffen ist eine differenzierte Betrachtung zur finalen Einschätzung und Bewertung einer Gefährdung von großer Bedeutung.

Die Differenzierung der Schimmelpilzarten (bis auf Arten- und Gattungsebene, z.B. Aspergillus nidulans, Penicillium spec.) ist dem zu Folge eine wichtige Voraussetzung zur rechts-konformen Beurteilung der Belastung und Gefahren für die Beschäftigten durch Sachkundige nach VDI 6022.

Bereits im Kommentar zur VDI 6022 wurde darauf hingewiesen, dass eine rein quantitative Bewertung keine gesicherte Aussage zulässt. Ein Rechtsrisiko für Sachkundige, welche Hygieneinspektionen im Kundenauftrag durchführen. Denn die Berücksichtigung von Anforderungen der Richtlinienreihe der VDI 6022 für installierte RLT-Anlagen alleine reicht für einen rechtskonformen Betrieb der Arbeitsstätte nicht aus.

Jedoch sind alle involvierten Akteure gesetzlich dazu aufgefordert und verpflichtet, bei Arbeitsschutzmaßnahmen den Stand der Technik zu berücksichtigen. Daher sollten die Sachkundigen immer beachten, dass VDI-Richtlinien einen Maßstab für ein einwandfreies technisches Vorgehen bilden. Deren Anwendung entbindet den Nutzer nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Dies geschieht auf eigene Gefahr. Aufgrund dessen sollten die Verantwortlichen gewissenhaft und unter Berücksichtigung aller aktuellen Gesetze, Normen und Richtlinien arbeiten. (Quelle: HLH Heft 07/2011) Um eine sachkundige und vor allem rechtliche sichere Aussage zum hygienischen Zustand einer Anlage im Rahmen von Hygieneinspektionen treffen zu können, sollte man neben den Anforderungen der VDI 6022 unbedingt die der Arbeitsstättenverordnung berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung. Denn preisgünstige Laboranalysen können oftmals teure und nachhaltige Fehlhandlungen auslösen. Diese Aspekte sollten von allen verantwortlichen Personenkreisen bei künftigen Auftragsvergaben und Durchführungen von Hygieneinspektionen unbedingt berücksichtigt werden. (Quelle: HLH Heft 07/2011)